Ab dem 01.04.2021 wird die Corona-LVO M-V angepasst. Dort wurde der $4 mit Satz 4 wie folgt geändert: „Die zulässige Beherbergung ist nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen…
